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BGH, 19.02.2015 - V ZB 91/14 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (10)
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG, § 62a Abs. 1 AufenthG, Verordnung (EG) Nr. 343/2003, § 74 Abs. 7 FamFG
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rechtmäßigkeit des Stützens einer Haft zur Sicherung der Überstellung eines Ausländers
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Rechtmäßigkeit des Stützens einer Haft zur Sicherung der Überstellung eines Ausländers
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Frankfurt/Main, 25.03.2014 - 934 XIV 477/14
- LG Frankfurt/Main, 02.05.2014 - 29 T 86/14
- BGH, 19.02.2015 - V ZB 91/14
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 25.07.2014 - V ZB 137/14
Vollzug der Abschiebungshaft in Justizvollzugsanstalten unzulässig
Auszug aus BGH, 19.02.2015 - V ZB 91/14
Die Anordnung der Zurückschiebungshaft verletzte den Betroffenen in seinen Rechten, weil bereits in diesem Zeitpunkt abzusehen war, dass die Haft in der Justizvollzugsanstalt Frankfurt/Main und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl. näher Senat, Beschluss vom 25. Juli 2014 - V ZB 137/14, FGPrax 2014, 230 Rn. 7 bis 10). - BGH, 20.11.2014 - V ZB 54/14
Rücküberstellungshaftverfahren: Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen eine …
Auszug aus BGH, 19.02.2015 - V ZB 91/14
Nr. L 50 S. 1) ebenfalls anzuwenden (vgl. Senat, Beschluss vom 20. November 2014 - V ZB 54/14, juris Rn. 8). - BGH, 17.09.2014 - V ZB 56/14
Zulässigkeit der Unterbringung von Abschiebungshäftlingen in einer …
Auszug aus BGH, 19.02.2015 - V ZB 91/14
Der Haftrichter hätte bereits deshalb von der Haftanordnung absehen (vgl. Senat, Beschluss vom 17. September 2014 - V ZB 56/14, juris Rn. 4) und das Beschwerdegericht - da die Haft vor seiner Entscheidung außer Vollzug gesetzt war - deren Rechtswidrigkeit wegen der Unterbringung des Betroffenen in einer Justizvollzugsanstalt feststellen müssen.